RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0296

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67e Abs1 Z1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/10/21 94/11/0243 1

Stammrechtssatz

Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) wäre nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden letzten Satz des § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV Z 4 Nov BGBl 1992/452 die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig gewesen. Daraus ergibt sich, daß beim VwGH eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates zulässig.

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110296.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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