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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67e Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/10/21 94/11/0243 1Stammrechtssatz
Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) wäre nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden letzten Satz des § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV Z 4 Nov BGBl 1992/452 die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig gewesen. Daraus ergibt sich, daß beim VwGH eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates zulässig.
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110296.X01Im RIS seit
19.03.2001