RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0110

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem aus § 45 Abs 2 erfließenden Grundsatz, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dies gilt insbesondere bei das Verfahren beendenden Verwaltungsakten, die im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen sind (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4te Auflage, S 302 ff). Es bedarf daher bei der Ermittlung der Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Partei bzw eines Unternehmens notwendigerweise eines entsprechend konkreten Vorbringens und Beweisanbotes der Partei.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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