RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0213

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Liegt ein "bestimmtes Begehren" iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG vor, so kommt eine Zurückstellung der Beschwerde nach § 34 Abs 2 VwGG auch dann nicht in Betracht, wenn das Begehren von der Zuständigkeit des VwGH nicht erfaßt ist. Ein Vorgang, der bewirkte, daß erst durch die Behebung eines gar nicht bestehenden "Mangels" die Zuständigkeit des VwGH begründet wird, ist durch § 34 Abs 2 VwGG nicht gedeckt (Hinweis B 25.2.1992, 91/04/0126).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMängelbehebungFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040213.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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