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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Liegt ein "bestimmtes Begehren" iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG vor, so kommt eine Zurückstellung der Beschwerde nach § 34 Abs 2 VwGG auch dann nicht in Betracht, wenn das Begehren von der Zuständigkeit des VwGH nicht erfaßt ist. Ein Vorgang, der bewirkte, daß erst durch die Behebung eines gar nicht bestehenden "Mangels" die Zuständigkeit des VwGH begründet wird, ist durch § 34 Abs 2 VwGG nicht gedeckt (Hinweis B 25.2.1992, 91/04/0126).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMängelbehebungFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040213.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011