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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0209Rechtssatz
Die im § 13 Abs 7 GewO 1973 normierte "sinngemäße" Anwendung der Abs 1 bis 6 hat nur die Bedeutung einer Klarstellung, daß die Ausschlußgründe nicht (unmittelbar) bei den "anderen Rechtsträgern" gelegen sind. Darauf, ob der Ausschlußgrund eine natürliche Person betrifft, die (auch) gewerberechtlicher Geschäftsführer ist oder nicht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040208.X01Im RIS seit
03.04.2001