RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0102

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz bildenden Angelegenheit (Erteilung der Genehmigung zur Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) dahin, daß über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten entschieden werden und die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten ungeprüft bleiben und trotzdem in der Berufungsinstanz eine auf Genehmigung lautende Rechtslage herbeigeführt werden könnte, ist in der GewO 1973 nicht zugrundegelegt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0092). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde aus Anlaß der Berufungen von Nachbarn über den Genehmigungsantrag des Bf eine auf die SACHE insgeamt bezogene Entscheidung - Versagung der Genehmigung wegen Vorliegens eines Verbotes iSd § 77 Abs 1 Satz 2 GewO 1973 idF 1988/399 - traf, obwohl hinsichtlich dieses Versagungsgrundes kein subjektivöffentliches Recht der allein berufungswerbenden Nachbarn bestand.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Inhalt der Berufungsentscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040102.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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