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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz bildenden Angelegenheit (Erteilung der Genehmigung zur Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) dahin, daß über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten entschieden werden und die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten ungeprüft bleiben und trotzdem in der Berufungsinstanz eine auf Genehmigung lautende Rechtslage herbeigeführt werden könnte, ist in der GewO 1973 nicht zugrundegelegt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0092). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde aus Anlaß der Berufungen von Nachbarn über den Genehmigungsantrag des Bf eine auf die SACHE insgeamt bezogene Entscheidung - Versagung der Genehmigung wegen Vorliegens eines Verbotes iSd § 77 Abs 1 Satz 2 GewO 1973 idF 1988/399 - traf, obwohl hinsichtlich dieses Versagungsgrundes kein subjektivöffentliches Recht der allein berufungswerbenden Nachbarn bestand.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Inhalt der Berufungsentscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040102.X01Im RIS seit
20.11.2000