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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, während der fraglichen Zeit ortsabwesend gewesen zu sein und dem zuständigen Postamt mitgeteilt zu haben, während einer näher genannten Zeit verreist und daher ortsabwesend zu sein, wird bei einem tatsächlichen Aufenthalt an der Zustelladresse kein konkreter Sachverhalt geltend gemacht, der behauptungsmäßig geeignet wäre, eine nach § 17 Abs 3 ZustG relevante Abwesenheit darzutun (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0032; E 15.11.1989, 89/02/0186).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110290.X01Im RIS seit
20.11.2000