RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0290

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung, während der fraglichen Zeit ortsabwesend gewesen zu sein und dem zuständigen Postamt mitgeteilt zu haben, während einer näher genannten Zeit verreist und daher ortsabwesend zu sein, wird bei einem tatsächlichen Aufenthalt an der Zustelladresse kein konkreter Sachverhalt geltend gemacht, der behauptungsmäßig geeignet wäre, eine nach § 17 Abs 3 ZustG relevante Abwesenheit darzutun (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0032; E 15.11.1989, 89/02/0186).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110290.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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