RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0156

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Vorwurf, bestimmte Maschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben, entspricht dem Tatbild des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 idF BGBl 1988/399 (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0149). Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 idF BGBl 1988/399 ergibt, besteht das Tatbild dieser Norm nicht darin, daß der Gewerbetreibende einzelne geänderte Maschinen einer Betriebsanlage betreibt, sondern darin, daß die (gesamte) Betriebsanlage nach der Vornahme genehmigungspflichtiger Änderungen betrieben wird.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040156.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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