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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;Rechtssatz
Der Vorwurf, bestimmte Maschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben, entspricht dem Tatbild des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 idF BGBl 1988/399 (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0149). Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 idF BGBl 1988/399 ergibt, besteht das Tatbild dieser Norm nicht darin, daß der Gewerbetreibende einzelne geänderte Maschinen einer Betriebsanlage betreibt, sondern darin, daß die (gesamte) Betriebsanlage nach der Vornahme genehmigungspflichtiger Änderungen betrieben wird.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040156.X02Im RIS seit
20.11.2000