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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 3Stammrechtssatz
Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im § 4 Abs 1 Z 1 lit a IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040210.X03Im RIS seit
11.07.2001