RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im § 4 Abs 1 Z 1 lit a IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040210.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten