RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0227

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Erstbehörde über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht meritorisch entschieden, sondern eine formale Entscheidung getroffen, dann ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern eingeschränkt, als ihr ein meritorischer Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag verwehrt ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens (= "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG) kann in diesem Fall lediglich die Rechtmäßigkeit des verfahrensrechtlichen Ausspruches der Erstbehörde sein (Hinweis, Ringhofer, aaO 635f, die unter E 85 bis 89 wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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