RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0199

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewRNov 1992 Art4;

Rechtssatz

Durch die Neufassung der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 mit der GewRNov 1992 ist die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 (alt) - wonach ein Ausschluß von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist - entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040199.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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