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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;Rechtssatz
Durch die Neufassung der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 mit der GewRNov 1992 ist die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 (alt) - wonach ein Ausschluß von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist - entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040199.X02Im RIS seit
20.11.2000