RS Vfgh 1990/6/18 B306/90

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung einer Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für die innerhalb der im Spruch des aufhebenden Erkenntnisses gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände

Rechtssatz

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Ausspruch im Gesetzesprüfungsverfahren gerechtfertigt, daß die mit Erk. vom 15.03.90, G10/90, als verfassungswidrig befundene Gesetzesbestimmung des §25 Abs1 Bgld. GemeindesanitätsG 1971 auf die bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist; aus der zeitlichen Lagerung des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Ruhendstellen eines Pensionsteils folgt nämlich, daß der Bescheid nicht mehr auf §25 Abs1 des GemeindesanitätsG 1971 gestützt werden kann. Da es offenkundig ist, daß die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Anwendung der als verfassungswidrig befundenen Wendung in dieser Gesetzesbestimmung nachteilig berührt wurde, ist der angefochtene Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufzuheben.

(ebenso: Ev 18.06.90, B307-314/90)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B306.1990

Dokumentnummer

JFR_10099382_90B00306_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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