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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung einer Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für die innerhalb der im Spruch des aufhebenden Erkenntnisses gesetzten Frist verwirklichten TatbeständeRechtssatz
Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Ausspruch im Gesetzesprüfungsverfahren gerechtfertigt, daß die mit Erk. vom 15.03.90, G10/90, als verfassungswidrig befundene Gesetzesbestimmung des §25 Abs1 Bgld. GemeindesanitätsG 1971 auf die bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist; aus der zeitlichen Lagerung des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Ruhendstellen eines Pensionsteils folgt nämlich, daß der Bescheid nicht mehr auf §25 Abs1 des GemeindesanitätsG 1971 gestützt werden kann. Da es offenkundig ist, daß die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Anwendung der als verfassungswidrig befundenen Wendung in dieser Gesetzesbestimmung nachteilig berührt wurde, ist der angefochtene Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufzuheben.
(ebenso: Ev 18.06.90, B307-314/90)
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B306.1990Dokumentnummer
JFR_10099382_90B00306_01