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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §11;Rechtssatz
Die Auflage, daß eine Röntgeneinrichtung für Durchleuchtung in Zeitabständen von höchstens einem Jahr einer Prüfung hinsichtlich des Dosisleistungsbedarfs für den Bildverstärker und hinsichtlich des Auflösungsvermögens (Bildqualität) unterzogen werden muß und das Ergebnis dieser Prüfung jederzeit zur Einsichtnahme durch die Behörde in der Ordination aufliegen muß, ist dem Begriff "Auflagen für den Betrieb" (§ 11 StrSchG) zu unterstellen. Darunter fallen nach Wortsinn und Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang auch solche Maßnahmen, die nicht laufend, sondern in längeren Intervallen wiederkehrend zu setzen sind, um einen sicheren Betrieb der Strahlenanlage bzw Strahleneinrichtung zu gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X03Im RIS seit
11.07.2001