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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Für die Erlassung eines Bescheides nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG ist lediglich erforderlich, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat (Hinweis E 28.9.1993, 92/11/0248). Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sogenannte "Formalentziehung"), die weder § 73 noch § 74 KFG zuzuzählen ist. Die Gründe, die Anlaß für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung boten, sind nicht mehr zu prüfen, sodaß im Verfahren nach § 75 Abs 2 KFG für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen kein Raum ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110117.X02Im RIS seit
11.07.2001