Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Den aus dem Umstand, daß Personen, die einer DAUERSCHALLPEGELbelastung von über 66 dB nicht ausgesetzt sind, keiner Gefährdung ihrer Gesundheit (hier: durch erhöhtes kardiovaskuläres Risiko) unterliegen, abgeleiteten Schluß, eine solche Gefährdung sei auch bei Personen, die einzelnen SchallpegelSPITZEN unter 66 dB ausgesetzt sind, nicht gegeben, vermag der VwGH ohne sachlich fundierte Darstellung nicht nachzuvollziehen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040129.X01Im RIS seit
20.11.2000