RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Den aus dem Umstand, daß Personen, die einer DAUERSCHALLPEGELbelastung von über 66 dB nicht ausgesetzt sind, keiner Gefährdung ihrer Gesundheit (hier: durch erhöhtes kardiovaskuläres Risiko) unterliegen, abgeleiteten Schluß, eine solche Gefährdung sei auch bei Personen, die einzelnen SchallpegelSPITZEN unter 66 dB ausgesetzt sind, nicht gegeben, vermag der VwGH ohne sachlich fundierte Darstellung nicht nachzuvollziehen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten