RS Vwgh 1994/11/22 93/08/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs2;
ASVG §225 Abs1 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Steht im Zeiptunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) fest, daß der Antragsteller für die von ihm entsprechend dem § 18a ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs 1 Z 3 lit b ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine Berechtigung zur Selbstversicherung ebenso zu verneinen, wie bei Ausschluß der Selbstversicherung nach § 18a Abs 2 ASVG.

Schlagworte

schwerwiegend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten