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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §18a Abs2;Rechtssatz
Steht im Zeiptunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) fest, daß der Antragsteller für die von ihm entsprechend dem § 18a ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs 1 Z 3 lit b ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine Berechtigung zur Selbstversicherung ebenso zu verneinen, wie bei Ausschluß der Selbstversicherung nach § 18a Abs 2 ASVG.
Schlagworte
schwerwiegendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080226.X01Im RIS seit
11.07.2001