RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0217

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §128 Z10 idF 1993/029;
GewO 1973 §189 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §38 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;
GewRNov 1992;

Rechtssatz

Mangels Sonderregelung in den Übergangsbestimmungen der GewRNov 1992 ist bei der Bewilligung für ein im § 128 GewO 1973 angeführtes gebundenes Gewerbe zu einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 die GewO 1973 idF dieser Novelle anzuwenden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040217.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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