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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangels Sonderregelung in den Übergangsbestimmungen der GewRNov 1992 ist bei der Bewilligung für ein im § 128 GewO 1973 angeführtes gebundenes Gewerbe zu einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 die GewO 1973 idF dieser Novelle anzuwenden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040217.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017