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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0209Rechtssatz
Im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist
die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen ein
gewerberechtlicher Geschäftsführer nach dem Gesetz (lediglich)
zu entsprechen hat, davon zu trennen, welche
Tatbestandsvoraussetzungen bei einer natürlichen Person iSd
§ 13 Abs 7 GewO 1973 gegeben sein müssen. Im besonderen stellen
§ 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 darauf ab, Personen, die sich
WIRTSCHAFTLICH (besonders) unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung auszuschließen (Hinweis Mayer in Rill (Herausgeber), Gewerberecht S 225). Solche Personen im Grunde des § 13 Abs 7 GewO 1973 von einer "Gewerbeausübung" (im weiteren Sinne eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte) auszuschließen, erscheint als durchaus sachgerecht. Nachdem aber einem gewerberechtlichen Geschäftsführer - in dieser Funktion - wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse nicht (notwendig) zukommen (Hinweis Mayer, aaO, S 226), ist es ebenso sachgerecht, daß diesen die insolvenzrechtlichen Ausschlußgründe nicht treffen sollen (daher: keine gleichheitsrechtlichen Bedenken).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040208.X02Im RIS seit
03.04.2001