RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs7 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0209

Rechtssatz

Im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist

die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen ein

gewerberechtlicher Geschäftsführer nach dem Gesetz (lediglich)

zu entsprechen hat, davon zu trennen, welche

Tatbestandsvoraussetzungen bei einer natürlichen Person iSd

§ 13 Abs 7 GewO 1973 gegeben sein müssen. Im besonderen stellen

§ 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 darauf ab, Personen, die sich

WIRTSCHAFTLICH (besonders) unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung auszuschließen (Hinweis Mayer in Rill (Herausgeber), Gewerberecht S 225). Solche Personen im Grunde des § 13 Abs 7 GewO 1973 von einer "Gewerbeausübung" (im weiteren Sinne eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte) auszuschließen, erscheint als durchaus sachgerecht. Nachdem aber einem gewerberechtlichen Geschäftsführer - in dieser Funktion - wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse nicht (notwendig) zukommen (Hinweis Mayer, aaO, S 226), ist es ebenso sachgerecht, daß diesen die insolvenzrechtlichen Ausschlußgründe nicht treffen sollen (daher: keine gleichheitsrechtlichen Bedenken).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040208.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten