RS Vfgh 1990/6/18 B406/89

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

Stmk GdO 1967 §43 VfGG §17 Abs2 VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung der von einem Rechtsanwalt namens einer Gemeinde erhobenen Beschwerde aufgrund nicht behobenen Mangels hinsichtlich der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Beschwerdeerhebung und die Bevollmächtigung des Anwalts

Rechtssatz

Ein (bloß interner) nicht als Verordnung kundgemachter Gemeinderatsbeschluß, mit dem Aufgaben des Gemeinderates auf ein aus den Mitgliedern des Stadtrates und den "Fraktionsführern" bestehendes Kollegium übertragen werden, vermag schon wegen der fehlenden Eigenschaft als Verordnung keine Delegierung von Gemeinderatsaufgaben zu bewirken. Daraus folgt, daß der die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Erhebung der vorliegenden Beschwerde und die damit im Zusammenhang stehende Bevollmächtigung betreffende Mangel nicht behoben ist.

Entscheidungstexte

  • B 406/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.1990 B 406/89

Schlagworte

VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Mängelbehebung Gemeinderecht, Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B406.1989

Dokumentnummer

JFR_10099382_89B00406_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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