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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/26 90/05/0017 3 (hier: Zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde)Stammrechtssatz
Selbst eine Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 73 AVG zieht nicht die Wirkung nach sich, daß eine Änderung der Rechtslage nicht mehr zu beachten sei (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040217.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017