RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 90/05/0017 3 (hier: Zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde)

Stammrechtssatz

Selbst eine Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 73 AVG zieht nicht die Wirkung nach sich, daß eine Änderung der Rechtslage nicht mehr zu beachten sei (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040217.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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