Index
44 ZivildienstNorm
SchOG 1962 §52;Rechtssatz
Wird eine Bauhandwerkerschule im Rahmen einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (das ist eine berufsbildende höhere Schule iSd § 72 und § 78 SchOG) geführt, so ändert dies nichts am Charakter der Bauhandwerkerschule als einer berufsbildenden mittleren Schule iSd § 52 ff SchOG. Es handelt sich dabei um die in § 64 Abs 2 SchOG ausdrücklich genannte Sonderform einer "Bundesschule-Bauhandwerkerschule". Ein Schüler dieser Schule ist somit nicht "Schüler einer höheren Schule" iSd ersten Anwendungsfalles des § 14 Z 1 ZDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110266.X03Im RIS seit
11.07.2001