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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0209Rechtssatz
Bei Identität der Funktionen einer "natürlichen Person" iSd § 13 Abs 7 GewO 1973 (dh einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers zusteht) mit jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Dies stellt keine "gesetzwidrige Einschränkung" dar und ist gleichheitsrechtlich unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040208.X03Im RIS seit
03.04.2001