RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs7 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0209

Rechtssatz

Bei Identität der Funktionen einer "natürlichen Person" iSd § 13 Abs 7 GewO 1973 (dh einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers zusteht) mit jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Dies stellt keine "gesetzwidrige Einschränkung" dar und ist gleichheitsrechtlich unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040208.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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