RS Vfgh 1990/6/18 B1240/89

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2 FleischuntersuchungsG §47 Nö FleischuntersuchungsgebührenV, idF der 2. Novelle (LGBl 6400/5-2) §2

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit von Inhalt und Verfahren zur Erlassung der Nö FleischuntersuchungsgebührenV; gesetzmäßige Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder Vollzugsfehler

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem Verordnungsgeber durch §47 des FleischuntersuchungsG gesetzten Determinanten (vgl. zB VfSlg. 10296/1984; VfGH 7.10.1988 B1419-1440/87, B816-820/88).

Zwar sind die in §47 Abs2 bis 4 festgelegten Kriterien weitmaschig umschrieben, sodaß dem Landeshauptmann bei Bestimmung der Höhe der Gebühren ein relativ weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist; sie sind aber einer Auslegung zugänglich.

Der Landeshauptmann von NÖ hat - wie das Studium der vorgelegten Verordnungsakten ergibt - sowohl vor Erlassung der Stammverordnung LGBl. 6400/5-0, als auch vor Erlassung der 2. Novelle - wie im §47 Abs5 des FleischuntersuchungsG zwingend vorgeschrieben - die dort angeführten Institutionen (die divergierende Interessen zu vertreten haben) angehört und die in Betracht kommenden Abteilungen des Amtes der Landesregierung befaßt. Er hat solcherart ein ausreichendes Bild über den maßgebenden Sachverhalt und die Interessenslage gewonnen und all dies aktenmäßig dokumentiert.

Die (pauschalierende) Festsetzung der Gebühren hat gemäß §47 Abs3 FleischuntersuchungsG anhand von Lebenssachverhalten zu erfolgen, deren Feststellung vielfach eine schätzende Durchschnittsbetrachtung erfordert.

Das Studium der vorgelegten Verordnungsakten ergab keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verordnung deshalb inhaltlich dem Gesetz widerspräche, weil die Gebühren höher angesetzt seien, als für eine Kostendeckung erforderlich ist. Auch den Stellungnahmen der gemäß §47 Abs5 des FleischuntersuchungsG angehörten Institutionen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, daß für die Festsetzung der Gebühr nahezu ausschließlich der (unmittelbar der Untersuchung dienende) Sach- und Zeitaufwand des Untersuchungsorganes maßgebend sei und daß §2 der Nö FleischuntersuchungsgebührenV nicht nach dem Gewicht der jeweils untersuchten Fleischmenge differenziert.

Der Hinweis, die gleichartige Gebühr sei in anderen Bundesländern niedriger festgelegt, indiziert keine Gesetzwidrigkeit der in Niederösterreich geltenden Regelung. §47 Abs2 des FleischuntersuchungsG ermächtigt nämlich die Landeshauptmänner, die Gebühren nach Maßgabe der länderweise verschiedenen Gegebenheiten festzusetzen, was verschieden hohe Gebühren in den einzelnen Ländern ergeben kann.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm noch durch Fehler im Vollzug in ihren Rechten verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesetz, Determinierungsgebot, Gesundheitswesen, Fleischbeschau, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1240.1989

Dokumentnummer

JFR_10099382_89B01240_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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