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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §103 Abs1;Rechtssatz
Eine Bauführung ist dann als vollendet anzusehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Die Feststellung, das Gebäude befinde sich im ROHBAU, rechtfertigt alleine noch nicht die Annahme der mangelnden Vollendung iSd § 103 Abs 1 NÖ BauO 1976 (Hinweis E 8.7.1958, 2540/56, VwSlg 4728 A/1958 und E 14.6.1987, 87/05/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040068.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009