RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0068

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1976 §103 Abs1;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Eine Bauführung ist dann als vollendet anzusehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Die Feststellung, das Gebäude befinde sich im ROHBAU, rechtfertigt alleine noch nicht die Annahme der mangelnden Vollendung iSd § 103 Abs 1 NÖ BauO 1976 (Hinweis E 8.7.1958, 2540/56, VwSlg 4728 A/1958 und E 14.6.1987, 87/05/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040068.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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