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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0114 E 22. November 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0125 E 12. Februar 1988 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Abspruch über die Versicherungspflicht ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, durchaus gegeben. Wird daher die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes angefochten, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, den Bescheid hinsichtlich eines anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Zeitraumes abzuändern.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080257.X05Im RIS seit
18.10.2001