RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0213

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung

Norm

AVG §59 Abs1;
BAG 1969 §2 Abs5 litg;
BAG 1969 §2 Abs6;
BAG 1969 §3a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Spruch eines Bescheides gemäß § 3a Abs 1 BAG 1969 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 6 BAG 1969 (nur) unter der in § 2 Abs 5 lit g BAG 1969 enthaltenen Einschränkung bildet eine notwendige Einheit, da der bei Wegfall der (ausschließlich bekämpften) Einschränkung verbleibende Spruchteil ein anderes rechtliches Gewicht erhielte. Da ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, ist die Beschwerde, die sich nur gegen einen solchen Bescheidteil richtet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040213.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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