RS Vwgh 1994/11/22 93/08/0226

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs2;
ASVG §225 Abs1 Z3 litb;
ASVG §415;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Geht die Behörde von der Berechtigung einer Person zur Selbstversicherung (hier: gemäß § 18a Abs 2 ASVG) aus, obwohl feststeht, daß der in Rede stehende Zeitraum nicht als Beitragszeit (hier: iSd § 225 Abs 1 Z 3 lit b ASVG) anzusehen ist, so ist der Pensionsversicherungsträger schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß für ihn zumindest in Zukunft (durch Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung) durch die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Berechtigung zur Selbstversicherung eine Leistungsverpflichtung entstehen könnte.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080226.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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