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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §11;Rechtssatz
Es ist nicht Zweck der gem § 17 StrSchG jährlich vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, in die Verantwortung des Bewilligungsinhabers fallende Maßnahmen zur Gewährleistung des möglichst sicheren Betriebes seiner Strahleneinrichtung zu ersetzen, sondern zu überprüfen, ob der Betrieb den bestehenden Vorschriften gem erfolgt, allfällige Mängel aufzudecken und deren Behebung zu veranlassen, sowie allenfalls gem § 17 Abs 2 StrSchG den weiteren Betrieb der Anlage oder Strahleneinrichtung zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X04Im RIS seit
11.07.2001