RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0184

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §11;
StrSchG 1969 §17 Abs1;
StrSchG 1969 §17 Abs2;
StrSchG 1969 §4 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs5;
StrSchG 1969 §5 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck der gem § 17 StrSchG jährlich vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, in die Verantwortung des Bewilligungsinhabers fallende Maßnahmen zur Gewährleistung des möglichst sicheren Betriebes seiner Strahleneinrichtung zu ersetzen, sondern zu überprüfen, ob der Betrieb den bestehenden Vorschriften gem erfolgt, allfällige Mängel aufzudecken und deren Behebung zu veranlassen, sowie allenfalls gem § 17 Abs 2 StrSchG den weiteren Betrieb der Anlage oder Strahleneinrichtung zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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