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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZG §9;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 9 EFZG beginnt die zweijährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Krankenversicherungsträgers vom Überbezug der bereits geleisteten Erstattungsbeträge zu laufen. Ein allfälliges "Kennenmüssen" kann nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung einem "Kennen" nicht gleichgehalten werden. Für das Recht auf Rückforderung kommt es daher nicht darauf an, ob dem Krankenversicherungsträger im jeweiligen Erstattungszeitpunkt die Unrichtigkeit des ursprünglich geleisteten Erstattungsbetrages bereits bekannt sein konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080164.X02Im RIS seit
20.11.2000