RS Vwgh 1994/11/22 91/08/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §9;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 9 EFZG beginnt die zweijährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Krankenversicherungsträgers vom Überbezug der bereits geleisteten Erstattungsbeträge zu laufen. Ein allfälliges "Kennenmüssen" kann nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung einem "Kennen" nicht gleichgehalten werden. Für das Recht auf Rückforderung kommt es daher nicht darauf an, ob dem Krankenversicherungsträger im jeweiligen Erstattungszeitpunkt die Unrichtigkeit des ursprünglich geleisteten Erstattungsbetrages bereits bekannt sein konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080164.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten