Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GesBR) können nicht als juristische Personen iSd § 9 Abs 1 GewO 1973 angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes. Sie können daher auch nicht Träger einer Gewerbeberechtigung sein. Bei einer gemeinsamen Tätigkeit von mehreren Gesellschaftern einer GesBR bedarf daher - unabhängig davon, wer im Rahmen dieser Gesellschaft die Leistung tatsächlich erbringt - jeder Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung. Gleichzeitig kann - zufolge des Mangels der Gewerberechtsfähigkeit - eine Gewerbeausübung nicht dieser, sondern nur unmittelbar ihren Mitgliedern zugerechnet (bzw der allfällige Mangel der Befugnis hiezu vorgeworfen) werden (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0101; E 18.3.1986, 85/04/0147, VwSlg 12078 A/1986).