RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0129

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Der medizinische Sachverständige, der Aussagen darüber trifft, wie an einem Meßpunkt (vom gewerbetechnischen Sachverständigen) gewonnene Ergebnisse an einem anderen Ort zu beurteilen sind, überschreitet seine verfahrensrechtliche Stellung (hier:

Übertragung von außerhalb eines Hauses erfolgten Meßergebnissen auf einen Ort innerhalb des Hauses).

Schlagworte

Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040129.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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