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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der medizinische Sachverständige, der Aussagen darüber trifft, wie an einem Meßpunkt (vom gewerbetechnischen Sachverständigen) gewonnene Ergebnisse an einem anderen Ort zu beurteilen sind, überschreitet seine verfahrensrechtliche Stellung (hier:
Übertragung von außerhalb eines Hauses erfolgten Meßergebnissen auf einen Ort innerhalb des Hauses).
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040129.X03Im RIS seit
20.11.2000