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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Der Landeshauptmann hat die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von KFZ nach § 57a Abs 2 KFG unter anderem dann zu widerrufen, wenn aufgrund des Verhaltens des ermächtigten Gewerbetreibenden die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, daß er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, daß nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (Hinweis E 19.9.1984, 83/11/0167, VwSlg 11527 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110221.X01Im RIS seit
19.03.2001