RS Vwgh 1994/11/22 93/11/0226

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Wenn auch ein länger zurückliegendes Gutachten im Rahmen des zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr verwendet werden darf, ist es der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, daß die Gutachten im Einklang stehen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Verwertung aus anderen Verfahrenfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110226.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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