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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn auch ein länger zurückliegendes Gutachten im Rahmen des zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr verwendet werden darf, ist es der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, daß die Gutachten im Einklang stehen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Verwertung aus anderen Verfahrenfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110226.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010