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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Enthält die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Wendung, der Bf werde "ersucht", allfällige Beweismittel zur Verhandlung bekanntzugeben, um sie zur Verhandlung beischaffen zu können, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensanordnung und nicht bloß um ein unverbindliches Ersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110211.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011