RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0211

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
VStG §41 Abs2;

Rechtssatz

Enthält die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Wendung, der Bf werde "ersucht", allfällige Beweismittel zur Verhandlung bekanntzugeben, um sie zur Verhandlung beischaffen zu können, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensanordnung und nicht bloß um ein unverbindliches Ersuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110211.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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