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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die in § 5 Abs 9 und § 11 StrSchG vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung weiterer Auflagen stellt nach den Gesetzesmaterialien (EBZRV, 1235 BGBl Nr XI GP, 17 und 19) eine im Hinblick auf die den ionisierenden Strahlen eigenen besonderen Gefahren unbedingt notwendige Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft von Bescheiden dar. Beide Bestimmungen dienen unter anderem dem Schutzzweck des § 4 Abs 1 StrSchG, die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper so niedrig wie möglich zu halten.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X01Im RIS seit
11.07.2001