RS Vfgh 1990/6/18 B1166/89

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Krnt JagdG 1978 §78

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Wildschadens mangels Legitimation; Einspruch sowie nachfolgende Klagserhebung bei den ordentlichen Gerichten möglich

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in §78 Krnt JagdG 1978 die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden, mit denen ein Wildschaden über 1500 S - wie im gegebenen Fall - festgesetzt wird, verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Erhebung eines Einspruchs das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen sowie durch Klagserhebung ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. zB VfGH 27.9.1988 B857/87 mwH).

(ebenso: Bv 18.06.90, B303/90 und B304/90)

Entscheidungstexte

  • B 1166/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.1990 B 1166/89

Schlagworte

Jagdrecht, Wildschaden Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1166.1989

Dokumentnummer

JFR_10099382_89B01166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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