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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Krnt JagdG 1978 §78Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Wildschadens mangels Legitimation; Einspruch sowie nachfolgende Klagserhebung bei den ordentlichen Gerichten möglichRechtssatz
Der Gesetzgeber hat in §78 Krnt JagdG 1978 die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden, mit denen ein Wildschaden über 1500 S - wie im gegebenen Fall - festgesetzt wird, verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Erhebung eines Einspruchs das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen sowie durch Klagserhebung ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. zB VfGH 27.9.1988 B857/87 mwH).
(ebenso: Bv 18.06.90, B303/90 und B304/90)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1166.1989Dokumentnummer
JFR_10099382_89B01166_01