TE Vfgh Beschluss 2004/8/25 WI-4/04

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Wahlanfechtung als aussichtslos; rechtzeitige Einbringung der Anfechtung im eigenen Namen (des Zustellungsbevollmächtigten) aufgrund Fristversäumnis nicht mehr möglich

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 7. März 2004 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 18. November 2003, LGBl. 2003/102, ausgeschriebenen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinden des Landes Tirol, darunter der Gemeinde Anras (Bezirk Lienz), statt.

Diesen Wahlen lagen ua. von der Wählergruppe "Bürgerliste Anras", vertreten durch den - nunmehrigen - Einschreiter als Zustellungsbevollmächtigten, eingebrachte Wahlvorschläge iSd. §§35 und 40 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 (TGWO) zu Grunde. Der Einschreiter scheint auf diesen Wahlvorschlägen jeweils auch als Wahlwerber auf.

1.2. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 5. Mai 2004 stellte der Einschreiter im eigenen Namen den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "in der Rechtssache Wahlanfechtung Gemeinderats- u. Bürgermeisterwahl vom 07.03.2004".

Mit einer schon am 5. April 2004 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und zu WI-3/04 protokollierten Wahlanfechtungsschrift begehrte die "Bürgerliste Anras", vertreten durch den Einschreiter als Zustellungsbevollmächtigten, der Verfassungsgerichtshof wolle die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Anras am 7. März 2004 vom Ermittlungsverfahren der Sprengelwahlbehörden an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl sowie zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ der Gemeinde. Zur Anfechtung dieser Wahlen sind zu Folge §67 Abs2 VfGG Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben. Die Wahlanfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Anfechtung auch ein Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung, sofern dafür nach dem betreffenden Wahlgesetz nicht ein Instanzenzug vorgesehen ist - die TGWO sieht einen solchen allein für die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde vor, wobei nur Wählergruppen, nicht aber auch Wahlwerber im eigenen Namen zur Erhebung eines darauf gerichteten Einspruches legitimiert sind (s. §72 Abs6 TGWO) -, binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens beim Verfassungsgerichtshof eingebracht sein.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 13.018/1992 mwH), d.i. bei Gemeinderatswahlen nach der TGWO die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses.

2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Gemeindewahlbehörde am 8. März 2004. Das Ende der Anfechtungsfrist iSd. §68 Abs1 erster Satz VfGG fiel somit auf den 5. April 2004. Da der gegenständliche Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst am 5. Mai 2004 eingebracht wurde, ist eine rechtzeitige Einbringung einer Wahlanfechtung durch den Einschreiter im eigenen Namen nicht mehr möglich (die eingangs erwähnte, vom Einschreiter in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe erhobene Anfechtung hat hier außer Betracht zu bleiben [vgl. VfGH 28.6.2004 B365/04]). Eine allfällige Anfechtung wäre als verspätet zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 28.5.1998 WI-12/98). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist somit offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI4.2004

Dokumentnummer

JFT_09959175_04W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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