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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0060Rechtssatz
Gerade bei Ersatzzustellungen, bei denen die sonst übliche Eintragung des Zustelldatums in einem Fristenbuch oder eine anderweitige Evidenthaltung von Fristen regelmäßig unterbleibt, gehört es zu den Obliegenheiten der primär zur Empfangnahme von Sendungen befugten Person, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, wann die Ersatzzustellung erfolgt ist. Die bloße Annahme, der Tag der Weiterleitung durch den Ersatzempfänger an den Primärempfänger sei stets ident mit jenem, an dem der Ersatzempfänger die Sendung angenommen hat, vermag eine ausdrückliche Feststellung des Zustelldatums auch dann nicht zu ersetzen, wenn die Weiterleitung üblicherweise unverzüglich erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130058.X01Im RIS seit
03.04.2001