RS Vwgh 1994/11/23 93/13/0058

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46 Abs1;
ZustG §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0060

Rechtssatz

Gerade bei Ersatzzustellungen, bei denen die sonst übliche Eintragung des Zustelldatums in einem Fristenbuch oder eine anderweitige Evidenthaltung von Fristen regelmäßig unterbleibt, gehört es zu den Obliegenheiten der primär zur Empfangnahme von Sendungen befugten Person, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, wann die Ersatzzustellung erfolgt ist. Die bloße Annahme, der Tag der Weiterleitung durch den Ersatzempfänger an den Primärempfänger sei stets ident mit jenem, an dem der Ersatzempfänger die Sendung angenommen hat, vermag eine ausdrückliche Feststellung des Zustelldatums auch dann nicht zu ersetzen, wenn die Weiterleitung üblicherweise unverzüglich erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130058.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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