RS Vwgh 1994/11/23 94/13/0080

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0081 94/13/0085 94/13/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/01/26 92/14/0102 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130080.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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