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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 gehören zu den Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung. Im unmittelbar darauf anschließenden Klammerausdruck wird auf § 7 EStG 1972 Bezug genommen, wo die Absetzung für Abnutzung (AfA) näher geregelt ist. Die in § 7 EStG 1972 enthaltenen Regeln sind daher grundsätzlich nicht nur im betrieblichen, sondern auch im außerbetrieblichen Bereich zu beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört ua die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage. Als solche gelten die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes. Der Begriff der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ist somit im betrieblichen Bereich derselbe wie im außerbetrieblichen. Damit ist allerdings über den Inhalt dieses Begriffes noch keine Aussage getroffen. Das Einkommensteuergesetz 1972 enthält nämlich keine diesbezügliche Begriffsumschreibung, verwendet den Begriff allerdings häufig und insbesondere auch in seinem § 6, der die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens regelt. Da für die Bewertung des Begriffsvermögens die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten (§ 4 Abs 2, § 5 EStG 1972), sind diese heranzuziehen, um den Inhalt des Begriffes Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130111.X02Im RIS seit
14.01.2002