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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Formulierung im § 16 Abs 1 EStG 1988 "Aufwendungen zur ..."
bringt deutich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130182.X01Im RIS seit
20.11.2000