RS Vwgh 1994/11/23 94/13/0182

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Leistung von Kirchenbeiträgen ist Ausfluß der in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung, einer religiösen Gemeinschaft angehören zu wollen. Dieser Grundsatz muß auch und umsomehr für einen geistlichen Amtsträger gelten, dessen Bekenntnis zur betreffenden Religionsgemeinschaft aus persönlicher Überzeugung - ungeachtet der formalen Berufsvoraussetzungen - geradezu als Grundvoraussetzung für die Ausübung seines Berufes angesehen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130182.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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