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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §6 Z1;Rechtssatz
Das grundsätzliche Abzinsungsverbot von Verbindlichkeiten ergibt sich aus § 6 Z 3 EStG 1972. Danach sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Z 2 anzusetzen. Die Z 2 des § 6 EStG 1972 sieht ua vor, daß Aktivvermögen höchstens mit den tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet werden darf. Während einer Wertminderung durch eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert Rechnung getragen werden kann bzw getragen werden muß, ist die Berücksichtigung einer allfälligen Werterhöhung mit Rücksicht darauf, daß nicht verwirklichte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, unzulässig. Für Verbindlichkeiten gilt dies mit umgekehrtem Vorzeichen (Imparitätsprinzip):
Während der Erhöhung einer Verbindlichkeit durch einen entsprechenden Wertansatz, (höherer Teilwert) Rechnung zu tragen ist, kommt ein Wertansatz der niedriger ist als der Rückzahlungsbetrag, nicht in Betracht. Diese aus dem Vorsichtsprinzip des ordentlichen Kaufmannes abgeleitete Bewertungsregel bestimmt ua den Begriff der Anschaffungskosten im Einkommensteuerrecht, und zwar mit Rücksicht darauf, ob die angeschafften Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130111.X05Im RIS seit
14.01.2002