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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Ob ein Gutachten dazu bestimmt ist, unmittelbar dem Auftraggeber eine bestimmte Fachinformation zu geben, oder ob der Auftraggeber diese Information anderen Personen zugänglich macht, damit sie für ihn in bestimmter Weise und unter Beachtung der Gutachten tätig werden, ist unerheblich. In beiden Fällen liegt der Schwerpunkt der Gutachtertätigkeit in einer sachverständigen Information, die im Interesse des Auftraggebers gegeben wird. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten iSd UrhG ist damit nicht verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130100.X01Im RIS seit
20.11.2000