RS Vwgh 1994/11/23 91/13/0258

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Abgagbepflichtiger seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich gestaltet, daß er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner nicht in der Lage ist, Gegenteiliges zu beweisen, so hat er einen solcherart herbeigeführten Beweisnotstand seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130258.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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