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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Abgagbepflichtiger seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich gestaltet, daß er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner nicht in der Lage ist, Gegenteiliges zu beweisen, so hat er einen solcherart herbeigeführten Beweisnotstand seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130258.X01Im RIS seit
20.11.2000