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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0027 E 16. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
Der allg beeidete gerichtliche Sachverständige für das Rechnungswesen erlangt durch seine Tätigkeit weder die Eigenschaft als Wirtschaftstreuhänder noch übt er, da durch seine Tätigkeit nur ein nicht wesentlicher Teilbereich der Befugnisse eines Wirtschaftstreuhänders ausgeschöpft wird, eine dem Wirtschaftstreuhänder ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus.
Schlagworte
Sachverständiger für das RechnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130214.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011