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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch die Kirchenbeitragsbehörden die Beiträge der "einfachen" Kirchenmitglieder häufig mangels Vorlage der Einkommensunterlagen niedrig einschätzen und diese Möglichkeit einem Pfarrer und Religionslehrer nicht zur Verfügung steht, weil sein Einkommen für die Kirche offenliegt und deswegen § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 keinen angemessenen Ausgleich herstellt, so rechtfertigt die Unmöglichkeit, gegen bestimmte Vorschriften zu verstoßen, es nicht, die daraus resultierenden, den Vorschriften der Höhe nach entsprechenden, jedenfalls aber durch die Privatsphäre verursachten Aufwendungen als Werbungskosten zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130182.X05Im RIS seit
20.11.2000