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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20 Abs3;Rechtssatz
Bei der Festsetzung des Importausgleichssatzes kommt es nicht auf den Vergleich mit einem höheren Inlandspreis eines "gleichWERTIGEN", sondern einer "gleichARTIGEN" Ware an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160144.X05Im RIS seit
11.07.2001