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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH spricht der den Importausgleich feststellende Bescheid nicht über die erst im Zollverfahren zu beantwortende Frage ab, ob und inwieweit die betreffenden Waren eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstand. Die zur Festsetzung des Importausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können. Der beim VwGH jeweils angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nur in bezug auf die Richtigkeit der Feststellung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen (Hinweis E 25.9.1991, 90/16/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160144.X01Im RIS seit
11.07.2001