RS Vfgh 1990/6/19 B1217/88

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt B-VG Art18 Abs2 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV) WRG 1959 §33 Abs2 WRG 1959 §33 Abs3 WRG 1959 §54 WRG 1959 §54 Abs1

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl. 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV); hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung; Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens bei Erlassung der Verordnung; keine Willkür bei Erlassung des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl. 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV) ist gesetzmäßig.

Die Bestimmung des §1 Abs1 der DonauV hat insoweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht, die nicht Grenzwässer sind, ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des §54 Abs1 WRG 1959, die die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Verordnungserlassung nicht auf die Donau und auf Grenzgewässer beschränkt. Es führt auch nicht zur Gesetzwidrigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen der DonauV, wenn der Verordnungsgeber "bestimmte" Einzugsgebiete der Donau iS des §54 Abs1 WRG 1959 derart umschreibt, daß er die in Betracht kommenden Zubringer, statt sie alle einzeln anzuführen, unter dem Begriff "Zubringer" zusammenfaßt.

Die Verordnungsbestimmung des §1 Abs2 DonauV, die sich lediglich auf die Donau und ihre Zubringer (die zugleich Grenzgewässer sind) Salzach, Inn und March bezieht, hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in §33 Abs3 WRG 1959 eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die Z1 des §2 der DonauV enthält ua. die Anordnung, daß in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung die Abwässer in einer Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch zu reinigen sind. Damit legt diese Verordnungsbestimmung fest, welche Vorkehrungen nach dem Stand der "technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung" jedenfalls erforderlich sind. Sie präzisiert damit diese unbestimmten Gesetzesbegriffe, wobei diese mit Rücksicht auf den (bloß) demonstrativen Charakter der in §2 der DonauV enthaltenen Aufzählung nicht eingeschränkt werden, sodaß auch diese Verordnungsbestimmung in keinem Widerspruch zu ihrer gesetzlichen Grundlage steht.

Eine Verordnung, die, wie die DonauV, in §54 Abs2 litc WRG 1959 ihre gesetzliche Grundlage hat, kann durchaus nicht nur die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes zum Gegenstand haben.

Die DonauV entzieht die aus einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung erfließenden Rechte weder, noch schränkt sie diese ein noch bietet sie eine Grundlage für die (bescheidmäßige) Entziehung oder Einschränkung solcher Rechte im Einzelfall.

Die Vorschrift des §54 Abs1 iVm Abs2 litc WRG 1959 stellt nicht, soweit sie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Festlegung von "Gesichtspunkten" für die Handhabung des §33 WRG 1959 ermächtigt, etwa im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffes "wasserwirtschaftliche Entwicklung" in §54 Abs1 WRG 1959 oder des Begriffes "technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung" in §33 Abs2 WRG 1959 eine bloß formalgesetzliche Verordnungsermächtigung dar. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit Verordnungsermächtigungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unbedenklich, solange ein solcher Begriff noch eine Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt ermöglicht.

Wie sich aus den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten, die Erlassung der DonauV betreffenden Verwaltungsakten ergibt, erfolgte eine Einladung der beteiligten Bundesländer gemäß §54 Abs1 WRG 1959 sowohl zur Abgabe einer Stellungnahme als auch zur Teilnahme an einer Besprechung. Daß in der Kundmachung der Verordnung die erfolgte Anhörung nicht festgestellt wurde, vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu bewirken (vgl. dazu etwa VfSlg. 4088/1961, 5670/1968, 8086/1977, 9122/1981).

Die Auslegung des in der DonauV verwendeten Begriffes "Zubringer" in dem Sinn, daß darunter auch die Triesting fällt - sie mündet in die Schwechat, die ihrerseits (auf österreichischem Staatsgebiet und in solcher Nähe zur Einmündung der Triesting, daß deren Gewässergüte auf jene der Donau Einfluß haben kann) unmittelbar in die Donau mündet -, ist mit Rücksicht darauf, daß es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, unter "Zubringer" die fließenden Gewässer eines "Einzugsgebietes" iS des §54 Abs1 WRG 1959 zu verstehen, zumindest vertretbar und daher nicht denkunmöglich. Nicht denkunmöglich ist auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß eine 31 (Wohn-)Häuser umfassende Siedlung ein "zusammenhängendes Siedlungsgebiet" iS des §2 Z1 der DonauV darstelle.

Da nämlich die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis davon ausging, daß die vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung bei Anlegung der in der DonauV festgelegten Kriterien iS des §33 Abs2 WRG 1959 im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (vgl. dazu VfSlg. 5107/1965, S 643 f.) gegeben seien, liegt in der gerügten Unterlassung - wie immer man die Gesetzmäßigkeit des behördlichen Vorgehens beurteilt - jedenfalls nicht ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.

Der Vorwurf, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit mangle, ist von vornherein nicht geeignet, ein willkürliches und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes Verhalten der belangten Behörde darzutun. Der belangten Behörde kann daher, selbst wenn ihr in diesem Punkt ein Fehler unterlaufen sein sollte, nicht Willkür zur Last gelegt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Gewässerverunreinigung, Verordnungserlassung, wasserwirtschaftliche Entwicklung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1217.1988

Dokumentnummer

JFR_10099381_88B01217_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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