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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9;Rechtssatz
Zu den durch Art 9 B-VG rezipierten allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechts gehört vor allem der Grundsatz der Vertragstreue. Es müssen daher die innerstaatlichen Rechtsnormen so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Hinweis Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3, E 3 zu Art 9 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160182.X02Im RIS seit
03.08.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009